– des Architektenwerks
Die Abnahme des Architektenwerks ist die Billigung/Anerkennung der Architektenleistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht; Zäsur zwischen Erfüllungsstadium und Gewährleistungsstadium mit Beweislastumkehr; Ende der Vorleistungspflicht; Beginn der Verjährungsfrist.
Anspruch des Architekten (und Verpflichtung des Bauherrn) zur Abnahme nach vollständiger Leistungserbringung.
Bei Beauftragung der Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 9 (§ 15 HOAI) sollte der Architekt jedenfalls eine vertragliche Vereinbarung treffen, wonach mit Abschluss der Leistungen der Leistungsphase 8 für alle bis dahin erbrachten Leistungen eine Abnahme durchgeführt wird (= Teilabnahme), um die Gewährleistungsfrist für diese Leistungen dann (und nicht erst nach Erfüllung der Pflichten aus Leistungsphase 9) beginnen zu lassen.
– der Bauleistung
Die Abnahme der Bauleistungen hat mit der Abnahme der Architektenleistungen nichts zu tun. Der Architekt muss auf Seiten des Bauherrn bei der Abnahme der Bauleistungen mitwirken, wenn er mit der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) beauftragt worden ist.
Der Bauunternehmer hat Anspruch auf Abnahme (wozu der Bauherr auch umgekehrt verpflichtet ist), dass also eine vollständige und fachgerecht erbrachte Werkleistung als (im Wesentlichen) vertragsgerecht erbrachte Leistung bestätigt (gebilligt, anerkannt) und körperlich hingenommen wird.
Wegen der vielfältigen rechtlichen Wirkungen (wie bei Abnahme der Architektenleistungen) ist die Abnahme von herausragender Bedeutung im Bauablauf. Abnahme mit Protokoll über Mängel und/oder Vorbehalte (= förmliche Abnahme) ist für alle Vertragsparteien von Vorteil, weil sie für klare Verhältnisse sorgt.