Die Abnahme bezeichnet die Erklärung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, dass die erbrachte Leistung z.B. Rohbauarbeiten als vertragsgemäß ausgeführt bestätigt werden.
Sie erfolgt nach endgültiger Fertigstellung durch gemeinsame Begehung aller Beteiligten. Dabei wird festgestellt und im Abnahmeprotokoll dokumentiert, ob und inwieweit die vertraglichen Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht worden sind. Mit der Abnahme geht die Beweislast für Baumängel auf den Bauherrn über; gleichzeitig beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu laufen.
Hiervon zu unterscheiden ist die stillschweigende (konkludente) Abnahme, die durch schlüssiges Handeln des Bauherrn, z. B, durch vollständige Zahlung oder Nutzung des Bauwerks zustande kommt
Darüber hinaus gilt das Werk als abgenommen (fiktive Abnahme), wenn der Auftraggeber trotz der schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist durchführt.
Diese Frist gilt gleichermaßen soweit nach Zugang der Schlussrechnung an den Auftraggeber (Bauherrn) noch keine Abnähme erfolgt ist Nimmt der Auftraggeber das Werk ohne erfolgte Abnahme in Nutzung, so gilt nach einer Frist von sechs Tagen das Werk ebenso als abgenommen.