Mandantenfrage:
Der Bauunternehmer U möchte wissen, ob für seine Mitarbeiter besondere Schutzpflichten bei sehr heißem bzw. sehr kalten Wetter bestehen und wie dies bei Homeoffice zu handhaben ist.
Expertenantwort:
In Deutschland gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben für Hitze oder Kälte am Arbeitsplatz, unabhängig davon, ob im Freien oder in Räumen die Arbeit erbracht werden muss. Jedoch finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Regelungen zu den Schutzpflichten von Arbeitgebern, die eingehalten werden müssen. Grundsätzlich soll danach die Lufttemperatur in Arbeitsräumen +26 °C nicht über – und bei Kälte + 10 0 C unterschreiten. Bei Abweichungen von diesen Grenzwerten muss der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ergreifen. Dazu zählt bei Hitze die Kühlung der Luft im Büro mit Hilfe von Ventilatoren oder Klimageräten, die Lockerung von Kleidervorschriften, die Umstellung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden, die Anbringung von Sonnenschutzsystemen und die Bereitstellung gekühlter Getränke. Bei Arbeit im Homeoffice gelten die arbeitsstättenrechtlichen Bestimmungen nicht. Hier ist der Mitarbeiter selbst für die notwendige Klimatisierung verantwortlich, zudem könnte er auch im Büro bei entsprechenden Schutzvorkehrungen arbeiten.
Für Bauarbeiter besteht grundsätzlich kein Anspruch auf „hitzefrei“ oder „kältefrei“, jedoch muss der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Schutzpflichten für die Gesundheit der Mitarbeiter ab + 30 0 C bzw. unter + 10 0 C Maßnahmen wie die Beschattung im Freien durch Sonnenschirme, Getränkebereitstellung, vermehrte Pausen im Kühlen oder bei Kälte warme Schutzkleidung, Aufwärmräume und – getränke durchführen. Bei Temperaturen über + 35 0 Grad bzw. unter – 5 0 C muss der Arbeitgeber prüfen, ob es noch sinnvoll und „gesundheitlich zuträglich“ sein kann, wenn die Mitarbeiter weiterhin der Hitze oder Kälte ausgesetzt ihre Arbeitsleistung erbringen sollen. Hier wird im Regelfall, von besonderen Ausnahmen wie Termindruck abgesehen, die Beendigung der Tagesarbeit die richtige Entscheidung sein.
Handlungsempfehlung:
Der Klimawandel lässt das Temperaturproblem, das in den Sommermonaten früher kaum virulent war, zu einem Dauerbrenner des Arbeitsrechts werden. Deshalb ist jedem Arbeitgeber zu empfehlen, sich mit dem Betriebsrat – der gem. § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zum Gesundheitsschutz hat – oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der zuständigen Gewerkschaft und auch den Mitarbeitern abzustimmen, bis zu welchen Temperaturgraden es noch sinnvoll ist, die üblichen Arbeitszeiten einzuhalten. Zudem wird die Schutzpflicht gegenüber den Mitarbeitern, gerade im Baubereich, heute mit Blick auf Hautkrebs- und Kreislaufprobleme, von den Arbeitsgerichten sehr hoch eingeschätzt: Gesundheit vor Gewinn, lautet die Devise! Jedenfalls aber sollte sich jeder Arbeitgeber oder Verantwortliche für das Personal im Zweifel mit seinem juristischen Berater kurzschließen, wenn die Sahara-Hitze oder die Antarktiskälte wütet.
Prof. Dr. jur. Klaus Englert
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht






