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Darf der Unternehmer Abschlagszahlungen einfach so behalten?

Mandantenfrage:

Wir sind ein Bauunternehmen, haben Bauleistungen für einen Auftraggeber erbracht und diese mit mehreren Abschlagsrechnungen abgerechnet. Der Auftraggeber hat die Abschlagsrechnungen alle beglichen. Unser Verhältnis zum Auftraggeber hat sich allerdings zwischenzeitlich aufgrund von wiederholten Änderungswünschen und Differenzen derart verschlechtert, dass wir von ihm vor kurzem eine fristlose Kündigung erhalten haben. Letztlich sind wir aber froh, nicht mehr auf dieser Baustelle tätig sein zu müssen.
Der Auftraggeber verlangt jetzt einen Teil der gezahlten Abschläge von uns zurück, weil er meint, wir hätten die abgerechneten Leistungen nicht vollständig erbracht. Wir haben die betreffenden Leistung tatsächlich aber erbracht und zu Recht abgerechnet, außerdem hätte der Auftraggeber dies bereits bei der Zahlung einwenden und die Abschlagszahlung notfalls kürzen müssen. Durch die Bezahlung hat er die Leistung anerkannt.
Was können wir tun? Wir wollen nichts zurückzahlen.

Expertenantwort:

Abschlagszahlungen haben immer nur einen vorläufigen Charakter. Der Auftraggeber kann deshalb grundsätzlich Zahlungen, die er auf Abschlagsrechnungen geleistet hat, zurückfordern, wenn er dazu einen Anlass sieht. Sie müssen im Streitfall darlegen und beweisen, dass Sie berechtigt sind, die geleisteten Zahlungen behalten zu dürfen. Das müssen Sie auch hier tun und dem Auftraggeber nachvollziehbar erläutern, dass Sie die Leistungen erbracht, korrekt abgerechnet haben und berechtigt sind, die geleistete Zahlung behalten dürfen.

Handlungsempfehlung:

Lassen Sie sich rechtlich beraten. Sie müssen dem Auftraggeber darlegen, dass Sie die abgerechneten Leistungen erbracht und korrekt abgerechnet haben, damit sie die von ihm erhaltenen Zahlungen behalten dürfen. Ohnehin müssen Sie nach der Beendigung der Zusammenarbeit eine Schlussrechnung stellen.
Gegebenenfalls ist die Sachlage mit der fristlosen Kündigung nicht eindeutig, sodass die Kündigung des Auftraggebers möglicherweise als freie Kündigung zu werten ist. Dann könnten Sie Ihrerseits gegebenenfalls eine Kündigungsvergütung nach § 648 BGB für die aufgrund der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen beanspruchen. Das könnte man verrechnen, wenn Sie doch zu viele Leistungen in den Abschlagsrechnungen abgerechnet hätten.

Suchen Sie das Gespräch mit dem Auftraggeber und finden Sie nach Möglichkeit eine Einigung. Das ist die wirtschaftlichste Lösung.

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