Abschlagszahlungen sind Teilzahlungen auf die Werklohnforderungen des ausführenden Unternehmers/ Auftragnehmers oder auf den Honoraranspruch des Architekten, Ingenieurs, Statikers, u. a. Baubeteiligte für erbrachte und nachgewiesene Leistungen.
– Anerkenntnis:
Zahlungen auf Abschlagsrechnungen sind vorläufige Zahlungen und deshalb kein Anerkenntnis des Zahlungsanspruchs, auch nicht hinsichtlich des bezahlten Teils. Abschlagszahlungen sind in der Schlussrechnung aufzuführen. Erst die Zahlung auf eine Schlussrechnung führt zum Anerkenntnis.
– Anspruchsgrundlage:
Abschlagszahlungen können per Rechnungsstellung verlang werden aufgrund:
– gesonderter vertraglicher Vereinbarung
– nach gesetzlichem Werkvertragsrecht gemäß § 632 a) BGB
– bei Anwendung der VOB gemäß § 16 Nr. 1 VOB/B
– grundsätzlich nach den Bestimmungen der HOAI für Architekten, Ingenieure, Statiker, Spezialplaner
– Fälligkeit:
Nach gesetzlichem Werkvertragsrecht und nach den HOAI-Bestimmungen ist eine Abschlagsrechnung sofort fällig. Bei vereinbarter Anwendung des VOB/B nach § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B erst 18 Werktage nach Zugang einer prüfbaren Abschlagsrechnung. Nach Abnahme kann grundsätzlich nur noch aus der Schlussrechnung Werklohn/ Honorar verlangt werden.
– Höhe:
Grundsätzlich können Abschlagsrechnungen nur für erbrachte und nachgewiesene Leistungen geltend gemacht werden. Keine allgemeinen Abzüge (z.B.
Sicherheitseinbehalt, Skonto), wenn dies nicht aus drücklich vereinbart worden ist, weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch nach VOB oder HOAI.
– Verzug:
Grundsätzlich tritt Verzug aufgrund einer Mahnung ein, die nach Fälligkeit ausgesprochen worden sein muss; nach gesetzlicher Regelung auch ohne Mahnung nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang (§ 286 Abs. 3 BGB).
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