Mandantenfrage:
Wir sind ein Bauunternehmen und haben im Jahr 2020 ein Bauvorhaben fertiggestellt und in Mitte 2020 schlussgerechnet. Anfang Februar 2024 ist uns aufgefallen, dass wir eine wesentliche Position (Bodenaushub) vergessen haben, abzurechnen. Es geht um mehr als 10.000,00 EUR. Der Bauherr meint, das nicht mehr zahlen zu müssen. Das hätte wir im Rahmen der Schlussrechnung mit abrechnen müssen. Jetzt sei die Sache verjährt. Liegt er damit richtig?
Expertenantwort:
Nein und Ja! Nach der Abnahme und der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung wird die Schlussrechnungsforderung mit dem Ablauf der Prüffrist fällig. Vergessene Positionen können auch danach grundsätzlich noch geltend gemacht werden, allerdings nicht zeitlich grenzenlos. Die Schlussrechnungsforderung verjährt nämlich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Schlussrechnung gestellt wurde und der Anspruch fällig geworden ist. Das war hier im Jahr 2020. Sie hätten deshalb bis spätestens zum 31.12.2023 die Forderung betreffend den Bodenaushub geltend machen müssen. Denn die Verjährungsfrist beginnt durch die Schlussrechnungsstellung zugleich auf für Positionen zu laufen, die irrtümlich vergessen wurden, auch wenn diese nicht Gegenstand der Schlussrechnung waren. Jetzt kann der Bauherr sich erfolgreich auf den Eintritt der Verjährung berufen.
Handlungsempfehlung:
Die Verjährung tritt für Positionen ein, die bereits zum Zeitpunkt der Schlussrechnungsstellung hätten abgerechnet werden können. Das ist hier der Fall. Ein „Nachschieben“ ist deshalb nicht mehr möglich. Legen Sie sich deshalb die Projekte rechtzeitig vor Ablauf der o.g. Verjährungsfrist auf Wiedervorlage und prüfen Sie sicherheitshalber noch einmal, ob alles abgerechnet wurde. Wirtschaftlicher ist es indes, zunächst zu prüfen ob alles erfasst ist, und erst dann die Schlussrechnung zu stellen. Das spart Zeit und Ärger mit dem Bauherrn.