Nach einem gewissen Zeitablauf steht dem Schuldner das Recht zu, die Leistung zu verweigern (= Verjährung), siehe §§ 194 ff. BGB.
– Bei arglistig verschwiegenen Mängeln:
Arglistig verschweigt der Unternehmer, wenn er den Mangel kennt, sich bewusst ist, dass dieser für die Entscheidung des Bestellers über die Abnahme erheblich ist und er den Mangel nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln verjähren die Ansprüche gemäß § 634 a III BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB), bei Bauwerken aber nicht vor Ablauf von 5 Jahren.
– Frist bei Mängelansprüchen nach BGB:
Bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- / oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, in 5 Jahren ab Abnahme (§ 634 a I Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BGB). Bei Arbeiten an beweglichen Sachen und an einem Grundstück, ohne, dass dieses ein Bauwerk ist, verjähren Ansprüche in 2 Jahren (§ 634 a I Nr. 1 BGB), im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 634 a I Nr. 3 BGB).
– Frist bei Mängelansprüchen nach VOB/B:
Ist keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die von Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre, bei feuerberührten und abgasdämmenden Teilen von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B). Bei maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 2 Jahre, wenn dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährung nicht übertragen ist (§ 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B).
– Frist bei Vergütungsansprüchen:
Grundsätzlich 3 Jahre ab Entstehen und Kenntnis des Anspruchs (§§ 195, 199 BGB), wenn aber eine Vergütung rechtskräftig festgestellt ist, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 BGB).
– Bei Organisationsverschulden:
Ein Werkunternehmer, der durch Arbeitsaufteilung in seiner Firma ein Bauwerk herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb der Fristen, die bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten (siehe dort).
In die Verjährungsfrist wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung „gehemmt“ ist, nicht eingerechnet (§ 209 BGB), d. h., die Verjährungsfrist wird um den Zeitraum der Hemmung verlängert. Das BGB beschreibt in §§ 203 ff. welche Handlungen zu einer Hemmung der Verjährung führen, so insbesondere Schweben von Vergleichsverhandlungen (§203 BGB) und besonders: Hemmung durch Klageerhebung, etc. (§ 204 BGB). Bloße Mahnschreiben, etc. hemmen die Verjährung nicht!
Die (ursprüngliche) Verjährungs (-frist) beginnt völlig neu zu laufen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber dessen Anspruch anerkennt, oder eine Vollstreckungshandlung vorgenommen, oder beantragt wird. Voraussetzung ist, dass das Verhalten des Schuldners das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringt, als Beispiele nennt § 212 I 1 BGB: Abschlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherheitsleistungen, etc.
– Von Überzahlungen:
Ansprüche auf Rückzahlung von Überzahlung verjähren grundsätzlich innerhalb der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB).
– Von Sicherheitsleistungen:
Unterscheide:
Wird ein Sicherheitsbetrag einbehalten und nicht in Anspruch genommen, beginnt die 3jährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, mit dem die Sicherheitsleistung zurückzugewähren ist; dies ist entweder der vereinbarte Rückgabezeitpunkt, oder bei Anwendbarkeit der VOB / B gemäß § 17 Nr. 18 Nr. 2 VOB / B nach Ablauf von 2 Jahren oder spätestens der Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist für die Gewährleistung.
Ist eine andere Art der Sicherheitsleistung (z. B. Bürgschaft oder Hinterlegung von Geld) erbracht, gilt für die Rückgabe ebenfalls die Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB) ab Fälligkeit des Rückgabeanspruchs (s. o.).
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