Hierunter versteht man das Einstehenmüssen des Auftragnehmers dafür, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Mängeln ist.
Der Begriff "Gewährleistung" findet sich zwischenzeitlich nicht mehr im Werkvertragsrecht des BGB oder in der VOB. Er wurde im Jahr 2009 durch den Begriff "Mängelansprüche" (siehe dort) abgelöst.
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