Das Recht der Leistungsänderung im BGB-Bauvertragsrecht ist unterschiedlich zu betrachten, je nachdem, ob der Bauvertrag im Jahr 2017 oder im Jahr 2018 geschlossen wurde. Bis zum Ende des Jahres 2017 galt das so genannte Konsensualprinzip, das fordert, dass sich die Vertragsparteien über eine von einem Vertragspartner gewünschte Vertragsänderung oder Zusatzleistung zwingend einigen müssen. Die ab dem 1. Januar 2018 gültige Rechtslage sieht nun ein einseitiges Anordnungsrecht des Auftraggebers für etwaige Änderungen des Vertrags vor. Dabei sind zwei Kategorien zu unterscheiden:
– Die erste Kategorie beinhaltet die Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB)
– Die zweite Kategorie beinhaltet die Änderung, die „zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolg notwendig ist“ (§ 650b Abs. 1 Nr.2 BGB).
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Auftragnehmer nicht notwendige Änderungsleistungen nur dann ausführen muss, wenn diese für ihn „zumutbar“ sind.
Besonders zu beachten ist § 650b Abs. 2 BGB. Dort ist bestimmt, dass der Besteller die Änderung einseitig anordnen kann, wenn die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung über die Änderung und deren Vergütung erzielen können. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen in der Baudurchführung führen. Entstehen Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Auftraggebers oder über die Vergütungsanpassung, sieht die Neuregelung des BGB ein einstweiliges Verfügungsverfahren (siehe dort) vor (§ 650 d BGB).
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