Im Wesentlichen ist hier zu unterscheiden, ob die Vertragspartner insoweit die VOB/B oder das BGB vereinbart haben.
Bei einem Bauvertrag nach den Regeln des BGB finden sich die einschlägigen Regelungen in §§ 633ff BGB. Danach ist der Unternehmer eines Bauwerks verpflichtet, dem Besteller das Werk „frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“ (§ 633 BGB). Die einzelnen Ansprüche des Bestellers sind in § 634 BGB geregelt. Der § 634 BGB verweist auf die einzelnen Paragraphen, die aufzeigen, welche Rechte dem Besteller bei Mängeln alternativ zustehen.
Der § 634a BGB regelt die Verjährung von Mängelansprüchen. Diese Regelung unterscheidet sich maßgeblich von den Verjährungsregel n der VOB/B. Allgemein gilt danach für Bauleistungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren seit Abnahme (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) im Gegensatz zur VOB/B Regelung, wonach die normale Verjährungsfrist lediglich vier Jahre seit Abnahme beträgt, kennt das BGB nicht die Möglichkeit, den Lauf der Verjährungsfrist durch eine einfache Mängelrüge zu unterbrechen.
Bei einem Bauvertrag nach VOB/B richten sich die Nacherfüllungsansprüche des Auftraggebers nach § 13 VOB/B. Im Gegensatz zum BGB gilt hier eine Regelgewährleistungsfrist von 4 Jahren seit Abnahme. Allerdings kann der Lauf dieser Frist – im Gegensatz zum BGB durch eine einfache schriftliche Rüge des Auftraggebers unterbrochen werden (§ 13 Abs. 5 VOB/B). In § 13 Abs. 4 werden kürzere Gewährleistungsfristen für besondere Teile des Bauwerks aufgeführt, die allerdings bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen dann nicht gelten, wenn dem Auftragnehmer die Wartung für diese Teile übertragen wurde. Weiterhin ist § 13 Abs. 7 VOB/B zu beachten, der für Mangelfolgeschäden je nach Verschuldensgrad des Verursachers unterschiedliche Haftungsregeln vorsieht.
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