Hierunter versteht man das Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers. Zu beachten ist, dass bei einem VOB-Vertrag nur ein schriftliches Nachbesserungsverlangen dazu geeignet ist, die laufende VOB-Gewährleistungsfrist zu unterbrechen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B. Zu beachten ist hierbei weiterhin, dass nach neuerer Rechtsprechung eine normale Mail keine taugliche schriftliche Mängelrüge ist.
Weiterhin ist bei einem VOB-Vertrag zu beachten, dass die beanstandeten Mängel dort so zu bezeichnen sind, dass der Auftragnehmer erkennen kann, was im vorgeworfen wird, um Abhilfe zu schaffen. Dabei genügt es, dass der Auftraggeber das äußere Erscheinungsbild des Mangels rügt (Beispiel: Haarrisse im Außenputz auf der Nordseite des Gebäudes).
Bei einem BGB-Vertrag hat die Mängelrüge (§ 634 BGB) keine die Verjährung unterbrechende Wirkung.