Mandantenfrage:
Wir haben die Eingangstreppe unseres Hauses erneuern lassen. Der Unternehmer hat die Granitplatten verlegt und wollte dann noch einmal kommen, um die seitlichen Fugen auszuspritzen. Er hat extra ein Schild auf den frisch verlegten Belag aufgeklebt mit dem Hinweis „Achtung neu! – Nicht betreten!“. Wir haben uns daran gehalten, aber offenbar ist der Briefträger oder ein Paketbote über die frisch verlegten Granitplatten gelaufen. Jedenfalls ist der Belag jetzt uneben. Das kann so nicht bleiben. Der Unternehmer ist allerdings der Ansicht, die Arbeiten nicht noch einmal ausführen zu müssen, weil er den Schaden nicht verursacht habe. Er will keine Nachbesserung vornehmen und verlangt die Bezahlung. Müssen wir bezahlen und uns selbst um die Beseitigung des Schadens kümmern?
Expertenantwort:
Der Unternehmer trägt bis zur Abnahme die Gefahr, das Werk notfalls noch einmal herstellen zu müssen. So sieht es das Gesetz vor, § 644 BGB. Das geschuldete Werk, die neue Eingangstreppe, war von Ihnen noch nicht abgenommen. Deshalb ist der Unternehmer verpflichtet, den Schaden zu beseitigen und die vereinbarte neue Eingangstreppe wie vereinbart herzustellen. Sie müssen nichts zusätzlich bezahlen. Sie schulden den Werklohn nur einmal, und zwar grundsätzlich erst nach der Abnahme des Werkes.
Handlungsempfehlung:
Weisen Sie den Unternehmer darauf hin, dass er nach wie vor das vereinbarte Werk, die neue Eingangstreppe, schuldet und deshalb noch einmal Leistungen erbringen und die Schäden beseitigen muss, weil seine Leistungen bislang noch nicht abgenommen sind. Fordern Sie ihn deshalb bitte auf, dies zu tun. Setzen Sie ihm notfalls eine Fertigstellungsfrist und lassen Sie sich anwaltlich beraten und vertreten, wenn er seine Leistungen weiterhin verweigert.