Mandantenfrage:
Wir haben vor mehreren Jahren ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten und gehobener Ausstattung durch einen Generalunternehmer (GU) errichten lassen. Gleich in der ersten Heizperiode zeigten sich in mehreren Wohnungen Mängel am Parkettboden; es traten Unebenheiten und Aufwölbungen auf. Der GU hat uns zunächst hingehalten, die Mängel aber trotz Fristsetzung und Ersatzvornahmeandrohnung nicht beseitigt. Wir haben die Mängel mittlerweile durch einen Dritten beseitigen lassen und verlangen vom GU Ersatz der Ersatzvornahmekosten. Der GU meint, die Kosten nicht in Gänze tragen zu müssen, weil die Parkettböden in der Zwischenzeit abgenutzt worden seien und ohnehin hätten abgeschliffen werden müssen. Er beruft sich auf einen Abzug „Neu für Alt“. Darf er das?
Expertenantwort:
Hat der GU die Mängelbeseitigung verweigert oder verzögert kann er sich bei den durch eine spätere Mangelbeseitigung verursachten Kosten nicht auf einen Abzug „Neu für Alt“ berufen. Der GU schuldet von Anfang an ein mangelfreies Werk. Ein solches haben Sie nie erhalten. Die Schäden am Parkett traten nach kurzer Nutzung in der ersten Heizperiode auf. Ein Ausgleich etwaiger Vorteile, die Ihnen dadurch entstehen, dass Sie die Parkettböden erst jetzt haben sanieren lassen und das Parkett dadurch eine längere Lebensdauer aufweist, kann dem GU nicht zugutekommen, wenn und weil die Verzögerung der Mängelbeseitigung auf ihn zurückzuführen ist. Anderenfalls hätte es der GU durch sein Verhalten in der Hand, den Abzug „Neu für Alt“ und dessen Höhe zu bestimmen.
Handlungsempfehlung:
Lassen Sie sich rechtlich beraten. Verlieren Sie bei der etwaigen Inanspruchnahme des GU nicht die Verjährung dieser Ansprüche aus den Augen. Notfalls klagen Sie die Ersatzvornahme gegen den GU ein.