Mandantenfrage:
Architekt A und Bauherr B wollen wissen, ob zur Durchführung eines innerstädtischen Bauvorhabens mit Tiefgarage nach dem Abbruch des Bestandsgebäudes eine Kampfmittelsondierung erforderlich ist.
Expertenantwort:
Kampfmittel als Relikte längst stattgefundener Kriegshandlungen 1914 – 1918 bzw. 1939 – 1945 werden auch 80 Jahre nach Beendigung des letzten Weltkriegs in großer Zahl im Boden oder Gewässern aufgefunden. Das ist Fakt und nahezu wöchentlich in den Medien durch Evakuierungsnachrichten immer wieder ins Bewusstsein gerufen. Dabei gibt es keine absolute Sicherheit hinsichtlich der Freiheit von explosiven Bomben, Granaten oder Munitionsteilen. So können Blindgänger beim Aufprall auf den Boden in diesen eindringen und sich dort nach dem Prinzip des geringsten Widerstands noch etliche Meter vorwärts und in die Tiefe bewegen. Das vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. herausgegebene Merkblatt „Vorsicht, Kampfmittel!“ verdeutlicht diese Gefahr in bestechender Weise! Das Studium via Internet’ oder Anforderung beim Hauptverband dient der Sensibilisierung und der Handlungsanweisung für Bauprojekte, um Gefahren durch Blindgänger zu minimieren. Es umfasst die Pflicht zur Kampfmittelprüfung (z. B. durch Luftbildauswertung), die Durchführung von Erkundungs- und Räumarbeiten durch Spezialfirmen sowie das Verhalten auf der Baustelle, wenn Kampfmittel angetroffen werden. Wichtige Inhalte sind die Zuständigkeit der Baubeteiligten, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und die rechtlichen Grundlagen. Die Kenntnis und Beachtung dieser Vorgaben im Merkblatt zählt zum unbedingten Erfahrungsschatz aller Baubeteiligten, also auch der Bauunternehmer und Sachverständigen!
Handlungsempfehlung:
Vielen Architekten, Bauherren und Bauunternehmern ist nicht bewusst, welche Folgen eine Nichtbeachtung der Gefährlichkeit von möglichen Kampfmitteln im Falle der Detonation haben kann: Menschenleben und Gesundheit werden ebenso betroffen wie hohe Schäden entstehen können. Nicht zuletzt aber droht das Strafgesetzbuch mit empfindlichen Strafen, auch wenn nur fahrlässig Sicherheitsvorkehrungen nicht beachtet werden. Allen Baubeteiligten ist deshalb das Studium des Kampfmittelmerkblatts des Hauptverbandes der Bauindustrie ebenso zu empfehlen wie des Fachbuches „Die Störerhaftung der Bundesrepublik Deutschland beim Antreffen von Kampfmitteln“ aus der Feder des Kampfmittelrechtsexperten und Präsidenten des CBTR-Centrums für Deutsches und Internationales Baugrund- und Tiefbaurecht, Rechtsanwalt Dr. Florian Englert.
Rechtsanwalt Kilian Seitle, LL.M. (Baurecht/Marburg),
Schrobenhausen

