Mandantenanfrage:
Wir sind eine Schreinerei und hatten die Anfrage eines Kunden zur Errichtung einer Terrasse. Nachdem wir dem Kunden das Angebot unseres Materiallieferanten für das Holz weitergeleitet hatte, fragte der Kunde nach „ob das alles sei“. Dies bestätigten wir und der Kunde schrieb „Also macht das 10.000 €“, was wir bestätigten.
Es gab kein schriftliches Angebot, keine Auftragsbestätigung etc. Dies ist hier leider vergessen worden.
Nachdem wir die Terrasse errichtet hatten, gab es Streit über die Höhe unserer Vergütung. Der Kunde meinte, es sei ein Pauschalpreis für alles von 10.000,00 € vereinbart. Wir sind der Meinung die 10.000 € sind nur für das Material vereinbart und wir können für die Arbeitsleistungen noch weitere 6.000,00 € verlangen. Was ist richtig und was sollen wir tun?
Expertenantwort:
Die Frage ist vorliegend, wie die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen der Parteien auszulegen sind. Hierbei sind sämtliche Umstände in die Betrachtung einzubeziehen. Der Kunde, der zudem hier auch noch Verbraucher und fachlicher Laie war, fragte zweimal wegen des Preises nach. Eine Information des Unternehmens, dass zu der erörterten Vergütung noch weitere – hier erhebliche – Kosten kommen, erfolgte nicht. Im Gegenteil wurde die Frage des Kunden, ob dies alles sei, bestätigt. Der Kunde hatte die Vereinbarung nachvollziehbar als Pauschalpreis für die angefragte Terrasse verstanden.
In rechtlicher Hinsicht muss zudem berücksichtig werden, dass grundsätzlich der Unternehmer als Kläger die Darlegungs- und Beweislast für Grund und Höhe seines Vergütungsanspruchs trägt (z.B. BGH, Urteil v. 17.4.2009 – VII ZR 164/07; st. Rspr.). Behauptet der Besteller eine Pauschalpreisvereinbarung, muss er diese zunächst zumindest konkret darlegen. Im Streitfall trägt dann aber der Unternehmer die Beweislast für das Gegenteil (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2019 – 12 U 96/17). Kann sich das Gericht im Ergebnis keine vollständige Überzeugung bilden, müsste das Gericht entsprechend der Darlegungs- und Beweislast entscheiden.
Vorliegend kann der Kunde den Vortrag ggfs. liefern und dem Unternehmer wird der Gegenbeweis nur schwer bis. gar nicht möglich sein.
Handlungsempfehlung:
Mit dem Kunden offen das Gespräch über das Missverständnis suchen und eine gemeinsame Lösung anzustreben. Ein Rechtsstreit sollte seitens der Schreinerei vermieden werden.






