Mandantenfrage:
Wir sind ein mittelständisches Bauunternehmen und haben Anfang des Jahres mit einem Kunden einen Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses geschlossen. Der Rohbau mit Dach steht mittlerweile. Allerdings zahlt der Kunde unsere Abschlagszahlungen nur schleppend oder gar nicht. Deshalb ist es zum Streit gekommen, bei dem uns auch mangelhafte Leistungserbringung vorgeworfen wurde. Letzte Woche hat der Kunde den Rücktritt vom Vertrag erklärt und sich zur Begründung auf unsere angeblich so schlechten Leistungen berufen. Was können wir jetzt tun?
Expertenantwort:
Ob Rücktrittgründe tatsächlich bestehen, ist zu prüfen. Allerdings ist in der von Ihnen geschilderten Konstellation folgende Möglichkeit zu bedenken: Wenn davon auszugehen ist, dass Ihr Kunde ein Verbraucher i.S.d § 13 BGB ist, kann die Rücktritterklärung möglicherweise als Widerruf des Bauvertrages ausgelegt werden. Ein solches Widerrufsrecht besteht beim Verbraucherbauvertrag grundsätzlich nach § 650l i.V.m. §§ 355, 356e BGB. In dem Zusammenhang ist zu prüfen, ob Sie Ihren Kunden bei Abschluss des Vertrages über sein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht umfassend und formal korrekt aufgeklärt und belehrt haben. Ist das nicht der Fall, kann er bis zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss vom Vertrag zurücktreten, und zwar ohne Angabe von Gründen. Er muss seine Erklärung auch nicht als „Widerruf“ bezeichnen. Auf die angebliche Mangelhaftigkeit Ihrer Leistungen käme es in diesem Fall nicht an. Im Falle eines Widerrufs hätten Sie überdies keinen Anspruch auf Vergütung bzw. Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen.
Handlungsempfehlung:
Lassen Sie sich rechtlich beraten und lassen Sie prüfen, welche Konsequenzen Ihnen hier schlimmstenfalls drohen. In jedem Fall dürfte es sinnvoll sein, eine Einigung mit Ihrem Kunden anzustreben und einen Rechtsstreit zu vermeiden.






