Dieser Begriff wird mit dem ab dem 1. Januar 2018 gültigen „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“, in das BGB eingeführt. Nach § 650i Abs. 1 BGB sind Verbraucherbauverträge „Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“.
Zum Begriff des „Verbrauchers“ siehe dort.
Für den Verbraucherbauvertrag gelten insbesondere weitergehende Informationspflichten. Verbraucherbauverträge müssen in „Textform“ (§ 126b BGB) abgefasst sein, um gültig zu sein.
Der § 650k BGB beinhaltet in Abs. 2 eine Unklarheitenregel zulasten des die Baubeschreibung fertigenden Unternehmers, wonach Zweifel bei der Auslegung der Baubeschreibung zu dessen Lasten gehen.
Weiterhin steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, „es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet“ (§ 650i BGB). Zur Widerrufsbelehrung siehe dort.