Mandantenfrage:
Wir sind ein mittelständisches Bauunternehmen und arbeiten bei der Ausführung von Bauleistungen häufig mit Subunternehmern zusammen; den Verträgen legen wir stets die VOB/B zugrunde. Derzeit haben wir Streit mit einem unserer Subunternehmer. Dieser hatte uns seine Schlussrechnung hereingereicht. Wir haben die Schlussrechnung geprüft und das Prüfergebnis ausgezahlt. Das ist bereits Monate her. Der Subunternehmer hat seit dem nichts mehr von sich hören lassen. Vor kurzem hat sich der Subunternehmer bei uns gemeldet und Nachforderungen gestellt. Er sei mit dem Prüfergebnis nicht einverstanden. Außerdem hat er bislang nicht abgerechnete Positionen in einer neuen Schlussrechnung aufgeführt. Für den Fall der Nichtzahlung droht er uns mit einer Klage. Wie sollen wir uns verhalten?
Expertenantwort:
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B schließt die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Sind Sie dieser Hinweispflicht nachgekommen, könnten Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass dem Subunternehmer keine weiteren Zahlungen mehr zustehen.
Allerdings stellt diese VOB/B-Regelung eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar und unterliegt im Streitfall der Inhaltskontrolle. Hierzu sind bereits zahlreiche Urteile ergangen, die zeigen, dass die betreffende Regelung einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhält und im Streitfall unwirksam ist. Im Ergebnis kann das für Sie folgendes bedeuten: Der Subunternehmer ist nicht an Ihr Prüfungsergebnis gebunden und darf nachfordern; dabei darf er auch bislang noch nicht abgerechnete Positionen abrechnen.
Handlungsempfehlung:
Versuchen Sie, eine Einigung mit Ihrem Subunternehmer herbeizuführen, die sowohl die Diskrepanz zwischen seiner ursprünglichen Schlussrechnung und dem Prüfungsergebnis umfasst als auch etwaige Zahlungsansprüche aus den neu abgerechneten Positionen enthält. Im Streitfall könnte der Subunternehmer beides einklagen. Er müsste dann darlegen und beweisen, dass im hierfür eine Vergütungsanspruch zusteht.
Die Regelungen der VOB/B stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und sind im Streitfall möglicherweise unwirksam. Es lohnt daher, sich zu informieren, wann solche Fälle gegeben sind und welche Regelungen hiervon betroffen sind. Machen Sie sich in unserem BAUSUCHDIENST-SEMINAR am 20.11.2025 zum Thema „Ist die VOB/B noch zeitgemäß? – neueste Entwicklungen“ mit dieser Thematik vertraut, damit Sie in der Praxis das nötige Rüstzeug haben.






