Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (siehe § 305 Abs. 1 BGB). Das "Vielzahlkriterium" ist erfüllt, wenn die Bedingungen mindestens dreimal verwendet wurden oder eine solche Verwendung beabsichtigt ist.
AGB unterliegen einer strengen Wirksamkeitskontrolle durch unser BGB (siehe § 307 ff BGB). Weiterhin werden sie nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in "zumutbarer Weise" dem anderen Vertragspartner zur Kenntnis gelangt sind (§ 305 Abs. 2 BGB). Außerdem gelten besondere Auslegungsregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen. So sind individuelle Abreden stets vorrangig vor AGB (§ 305 b BGB). Überraschende (siehe dort ) und mehrdeutige Klauseln werde nicht Vertragsbestandteil (§ 305 c BGB).
Bei Bauverträgen spielen AGB eine sehr große Rolle. In der Regel werden den Bauverträgen "Besondere" und/oder "Zusätzliche Vertragsbedingungen" (siehe dort) vorangestellt, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden und somit die Qualität von AGB haben. Auch standardisierte Leistungsverzeichnisse sind AGB. Schließlich ist auch die VOB selbst eine allgemeine Geschäftsbedingung und unterliegt dann der Wirksamkeitskontrolle durch das Gesetz, wenn sie gegenüber so genannten Verbrauchern (siehe dort) Verwendung findet oder wenn sie – auch nur unwesentlich – vom Verwender verändert wurde (§ 310 S. 2 BGB in der seit dem 1.1.2009 gültigen Fassung).
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