Mandantenfrage:
Wir sind ein Architekturbüro und haben für einen Kunden den Umbau und die Aufstockung bzw. Erweiterung seines Bürogebäudes geplant und die Ausführung der Arbeiten auch überwacht. Den vereinbarten Umbauzuschlag von 25 % haben wir in unserer Schlussrechnung auf das gesamte Honorar bezogen. Der Kunde ist der Ansicht, den Umbauzuschlag könnten wir nur auf die Umbaumaßnahmen beziehen und müssten für die Aufstockung und Erweiterung des Gebäudes ein gesondertes Honorar berechnen. Hat er damit Recht?
Expertenantwort:
Nein. Sie dürfen den vereinbarten Umbauzuschlag wie in § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 HOAI vorgesehen („Zuschlag auf das Honorar“) auf das gesamte Honorar zu beziehen. Eine getrennte Honorarberechnung muss nur dann erfolgen, wenn es sich bei dem Umbau und der Aufstockung bzw. Erweiterung um unterschiedliche Objekte i.S.d. § 11 HOAI handelt. Ob letzteres zutrifft, ist im Einzelfall anhand von konstruktiven und funktionalen Kriterien zu prüfen.
Handlungsempfehlung:
Bleiben Sie unter Hinweis auf den Wortlaut und die Regelungen der HOAI dabei, den Umbauzuschlag auf das gesamte Honorar beziehen zu dürfen. Die Höhe des vereinbarten Umbauzuschlags von 25 % liegt außerdem nur geringfügig über dem „HOAI-Mindestumbauzuschlag“ von 20 % für den Fall einer fehlenden Vereinbarung. Vielleicht ist auch das ein Argument.
Rechnerisch und kalkulatorisch würde sich gegebenenfalls ein weit höherer Umbauzuschlag ergeben, wenn man nur das Honorar für den Umbau betrachtet. Kalkulatorisch haben Sie sich aber deshalb bzw. nur auf die 25 % „auf alles“ eingelassen und diesen Zuschlag vereinbart. Das Vorbringen dieses rechnerischen Arguments sollten Sie aber gut abwägen und diese „Rechnung“ nur bei einem zahlenmäßig gut versierten Bauherrn aufmachen.