In der Baupraxis wird statt „Schiedsvereinbarung“ (§ 1029 ZPO) häufig auch der Begriff „Schiedsvertrag“, „Schiedsabrede“ oder „Schiedsgerichtsvertrag“ verwendet.
Durch eine Schiedsvereinbarung schließen die Parteien für Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis die staatliche Gerichtsbarkeit aus und einigen sich auf eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht.
Die Schiedsvereinbarung muss bei „Nichtkaufleuten“ („Verbraucher“; § 13 BGB) in einer gesonderten Urkunde getroffen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Sind dagegen beide Vertragspartner Kaufleute kann die Schiedsvereinbarung im Rahmen des schriftlichen Bauvertrags erfolgen.
Verwenden die Vertragspartner einen Formularvertrag (AGB) so ist dies auch möglich , zumindest insoweit, als es sich bei den Vertragspartnern nicht um „Verbraucher“ handelt.
Für die Praxis empfiehlt sich, vorformulierte Schiedsvereinbarungen zu verwenden, wie sie von den einschlägigen Organisationen empfohlen werden. Siehe hierzu Schiedsgericht (privates).
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