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Nachweis des Zugangs durch Vorlage des Fax-Sendeprotokolls

Mandantenfrage:

Wir haben im Frühjahr ein Angebot über den Anbau an eine Doppelgarage von einem örtlichen Bauunternehmer eingeholt. Dieser hat uns in seinem Angebot einen Nachlass von 6 % versprochen, wenn wir ihn bis zum 30.04. beauftragen würden. Das haben wir per Telefax getan; das Sendeprotokoll haben wir aufgehoben. Als wir von dem Bauunternehmer nichts mehr gehört haben, haben wir Anfang Juni noch einmal nachgehakt. Mittlerweile ist die Doppelgarage errichtet und der Bauunternehmer hat seine Schlussrechnung gestellt. Wir streiten uns jetzt darüber, ob die angebotenen 6 % Nachlass zu berücksichtigen sind. Der Bauunternehmer verweigert den Nachlass, weil er kein Fax erhalten und erst aufgrund unseres Gesprächs im Juni mit dem Bauen begonnen habe. Dürfen wir die 6 % abziehen oder sind wir zur vollen Zahlung verpflichtet? Der Bauunternehmer hat mit einer Klage gedroht, wenn wir nicht zahlen.

Expertenantwort:

Der Bauunternehmer hatte ihnen die Erbringung der Leistungen in seinem Angebot unterbreitet und Ihnen bei Beauftragung bis zum 30.04. einen Nachlass von 6 % zugesagt. Daran muss er sich auch nach Erbringung der Leistungen gebunden fühlen.

Sie haben die Beauftragung fristgerecht ausgesprochen, und zwar per Telefax. Sofern das Fax-Sendeprotokoll, Ihre Faxkennung, die Ordnungsgemäßheit des Versands an die Faxnummer des Bauunternehmers ausweist, können Sie das auch belegen.

Zwar ist die Vorlage eines Fax-Sendeprotokolls nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur kein Beweis des Zugangs der übersendeten Erklärung o.ä. Denn Fax-Sendeprotokolle enthalten nicht den (gesamten) Inhalt der übersendeten Daten und Erklärungen, sie sind zudem mitunter manipulierbar etc. Die Vorlage des Fax-Sendeprotokolls stellt aber ein wichtiges Indiz dar, dass Sie die Auftragserteilung fristgerecht an den Bauunternehmer gesendet haben und ihm diese auch zugegangen ist. Deshalb reicht ein bloßes Bestreiten des Zugangs dieses Faxes durch den Bauunternehmer nicht aus. Um den Faxzugang zu bestreiten, müsste der Bauunternehmer mehr vortragen, darunter auch zu den technischen Gegebenheiten seines Faxgeräts.

Handlungsempfehlung:

Einer Klageandrohung können Sie nach alledem wohl gelassen entgegensehen. Ob Sie dennoch die Klage riskieren, ist auch eine wirtschaftlich abzuwägende Entscheidung. Vielleicht schaffen Sie es, eine gütliche Einigung über die Bezahlung der Schlussrechnung zu erreichen. Das wäre jedenfalls erstrebenswert.

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