Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Zahlung der Werkleistung, wenn diese entweder ausdrücklich vereinbart ist oder – bei fehlender Vereinbarung – "wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist" (§ 632 BGB). Bei fehlender Vereinbarung gilt die gegebenenfalls durch einen Sachverständigen festzusetzende "übliche Vergütung".
Sowohl das BGB als auch die VOB/B geben dem Auftragnehmer das Recht, Abschlagszahlungen verlangen zu dürfen. Die einschlägige Regelung im BGB findet sich in § 632a BGB. Danach kann vom Besteller eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangt werden, "in die der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat". Die VOB/B formuliert in § 16 Abs. 1 ähnlich. Danach hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlung "in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages".
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