Ist in einem Werkvertrag die Höhe der Vergütung nicht vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, so hat der Auftragnehmer gemäß § 632 Abs. 2 BGB Anspruch auf die „übliche“ Vergütung. Dies ist diejenige Vergütung, die für vergleichbare Leistungen (nach Art, Güte und Umfang) zur Zeit des Vertragsschlusses am selben Ort nach der allgemeinen Auffassung gewährt werden würde.
Auch Architekten- und Ingenieurverträge sind Werkverträge. Für diese sind die Honorare jedoch in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) zwingend gesetzlich vorgeschrieben und Honorarvereinbarungen nur in einem danach zugelassenen engen Rahmen zulässig. (Siehe auch „Unterschreitung der Mindestsätze“; „unwirksame Vereinbarung“). Die Höhe der Vergütung innerhalb des von HOAI zugelassenen Rahmens müssen die Vertragsparteien bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren. Ist eine solche schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung nicht getroffen, so gelten die in der HOAI festgesetzten Honorar-Mindestsätze als vereinbart.
Nur bei einzelnen Leistungen, für welche die HOAI keine Honorare vorschreibt oder eine freie Vereinbarung ausdrücklich zulässt, ist eine freie Vereinbarung möglich und kann deshalb bei Fehlen einer solchen auch die „übliche Vergütung“ zum Tragen kommen.