Der Fall:
Im Frühjahr 2010 beauftragte die Klägerin die Beklagte, die ein Institut für Geomantie, Medizin und Architektur betreibt, ihr bei der Realisierung der Sanierung und des Umbaus eines Mehrfamilienhauses gegen eine Honorarvergütung von 55 € pro Stunde behilflich zu sein; der von der Beklagten zu erbringende Leistungsumfang ist streitig. Die Beklagte erstellte drei Kostenschätzungen, davon eine zur „Vorlage bei der Bank“ über insgesamt 125.000 €, davon 98.500 € für reine Umbaukosten und 26.500 € für Inneneinrichtung, Statik, Architektenhonorar und (mit ca. 8000 €) Unvorhergesehenes. Während der Umbauphase stellte die Klägerin fest, dass der Kostenrahmen der Kostenaufstellung der Beklagten nicht eingehalten wird; am 21. Januar 2011 erfolgte daher ein „Revisionsgespräch“ über den Baufortschritt sowie bereits angefallene und künftig zu erwartende Kosten. Für den Umbau des Objektes zahlte die Klägerin letztlich insgesamt 173.198 €.
Sie hat von der Beklagten Zahlung in Höhe von 66.698 € zuzüglich Zinsen, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verlangt: Die Parteien hätten vereinbart, den Kostenrahmen von 125.000 € nicht zu überschreiten, weil die Beklagte gewusst habe, dass die Klägerin keine weiteren finanziellen Mittel außer den bankfinanzierten 120.000 € sowie weiteren 10.000 € Privatgeld zur Verfügung haben werde. – Die Beklagte hat zur Abweisung der Klage vorgetragen, sie habe die Klägerin bei dem Umbau nur ökologisch beraten sollen.
Die Beklagte wurde durch das Landgericht Hildesheim am 18. September 2015 zur Zahlung in Höhe von 46.735,24 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Entscheidung:
Aus der Vernehmung der erstinstanzlich angehörten Zeugen ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht sicher auf die Vereinbarung eines bestimmten Kostenrahmen von 125.000 € zwischen den Parteien zu schließen. Wesentlich ist demgegenüber die Einlassung der Beklagten, „die Kostenaufstellung (sei) eine erste Einschätzung gewesen.“ Die Klägerin konnte ihre Behauptung, die Parteien hätten vereinbart, dass die Beklagte die Leistungsphasen 1-8 des § 33 S. 2 HOAI 2009 erbringen sollte, nicht beweisen; auch konnte sie die Behauptung der Beklagten, sie habe die Klägerin nur zu den ökologischen Gesichtspunkten des Umbaus beraten sollen, nicht widerlegen.
Es bestehen keine Baupläne und keine maßstabsgerechten Ausführungszeichnungen, für welche die Beklagte durch Unterschrift verantwortlich gezeichnet hat, auch hat die Beklagte ihre Kostenschätzung nicht in einer Kostenberechnung und dann in einer Kostenfeststellung gemäß DIN 276 fortgeschrieben; die Kostenschätzung war trotz der Verwendungsabsicht der „Vorlage bei der Bank“ unverbindlich und enthält lediglich „ca.“-Angaben.
Das Oberlandesgericht hat richtig festgestellt, dass die Parteien keine feste Bausumme vereinbart haben; erst recht hat die Beklagte nicht die Einhaltung eines bestimmten Limits zugesagt. Konsequenterweise war die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, wenn dies ohne Zulassung der Revision.
OLG Celle, Urteil vom 28. April 2016 – Az.: 6 U 102/15; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – Az.: VII ZR 129/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
Anmerkung:
Erst recht an den Inhalt einer Baukostengarantie sind hohe Anforderungen zu stellen. Für die Annahme einer solchen Garantieerklärung muss nämlich erkennbar sein, dass der Architekt sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigenden Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen.
Die bloße Zusicherung einer Baukostensumme reicht für die Annahme einer Baukostengarantie regelmäßig nicht aus. Vielmehr ist ein Garantievertrag wegen der damit für den Architekten verbundenen Risiken nur in seltenen Ausnahmefällen anzunehmen.