Der Architekt kann von seinem Auftraggeber Auskunft zur Höhe der anrechenbaren Kosten verlangen, wenn er diese nicht ohne dessen Mitwirkung ermitteln kann. Der Auftraggeber hat dem Architekten dann im Rahmen des Zumutbaren sämtliche Auskünfte – auch unter Vorlage von Unterlagen – zu erteilen, die für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlich sind. Es sind aber mehrere Gebäude betroffen und hat der Architekt sein Honorar getrennt zu berechnen, mutet das OLG Stuttgart dem Auftraggeber nicht zu, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die einzelnen Rechnungen und die dort aufgeführten Arbeiten den unterschiedlichen Auftragsteilen zuzuordnen; zumutbar ist es aber, den Architekten in die entsprechenden Rechnungen, Angebote und keine Einsicht nehmen zu lassen.
Der Fall:
Der Architekt war bei der Umplanung eines Gebäudes nur teilweise mit der Kostenermittlung befasst, so dass er nicht alle Angebote und Rechnungen kannte und folglich die anrechenbaren Kosten nicht selbst feststellen konnte. Mangels ausreichender Mitwirkung des Bestellers hat der Architekt diesen gerichtlich auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Zudem hält der Architekt eine seinerzeitige Honorarvereinbarung wegen Unterschreitung des Mindesthonorars für unwirksam.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Stuttgart hat dem Architekten im wesentlichen Recht gegeben. Die Berufung durch den Auftraggeber wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart als unbegründet abgewiesen: Zunächst hat das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach einem Architekten, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die anrechenbaren Kosten nicht selbst ermitteln kann, grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegen den Besteller zusteht. Im Einzelfall kann der Auskunftsanspruch durch die Gewährung von Einsichtsmöglichkeiten in die erforderlichen Unterlagen erfüllt werden.
Ergibt sich nach Erteilung der erforderlichen Auskünfte ein das zuvor vereinbarte Pauschalhonorar übersteigender Honoraranspruch, so ist das Pauschalhonorar wegen unzulässiger Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 HOAI a.F. nicht wirksam vereinbart. Der Architekt hat dann Anspruch auf ein Honorar auf Grundlage der Mindestsätze nach der HOAI. Eine Honorarnachforderung des Architekten ist mangels Bindung an eine unwirksame Pauschalvereinbarung nicht ausgeschlossen. Ein Ausschluss besteht regelmäßig nur dann, wenn die Geltendmachung zusätzlicher Honorarforderungen im Sinne von § 242 BGB treuwidrig wäre. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Auftraggeber in einer Weise auf die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages nicht zugemutet werden kann (so der BGH bereits im Jahre 2000: BGH BauR 2000, 1512). Bei bauerfahrenen Bestellern ist dies regelmäßig nicht der Fall, weil von diesen die Kenntnis des Mindestpreischarakters der HOAI erwartet werden darf. Ein solcher Personenkreis ist – im Gegensatz zu Laien im Baubereich – nicht schutzwürdig.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Oktober 2014 – Az.: 10 U 70/14)