Für die Leistungen des Architekten kann anstelle der Gebührensätze der HOAI ein Pauschalhonorar vereinbart werden, das sich jedoch grundsätzlich innerhalb des Rahmens der Mindest- und Höchstsätze der HOAI zu halten hat. Da nach § 4 Abs. 4 HOAI die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, muss ein Pauschalhonorar immer schriftlich vereinbart werden.
Ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar ist nur dann wirksam vereinbart, wenn eine schriftliche Vereinbarung und ein Ausnahmefall ( z.B. verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Auftraggeber und Architekten oder ein außergewöhnlich geringer Aufwand des Architekten) vorliegen, vgl. § 4 Abs. 2 HOAI.
Auch ein die Höchstsätze überschreitendes Pauschalhonorar muss schriftlich vereinbart werden und ist nur ausnahmsweise bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen zulässig, vgl. § 4 Abs. 3 HOAI.
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