Der Fall:
Ein Bauherr hatte einen Architekten mit einer Vollarchitektur (Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 34 Abs. 3 HOAI) beauftragt. Der Architekt hat auftragsgemäß eine Baugenehmigung erwirkt. Im Zuge der unter seiner Bauleitung erfolgten Bauausführung ist der Architekt aber so massiv von der Genehmigten Planung abgewichen, dass Teile des Bauwerkes erhebliche Mängel aufwiesen. Trotz mehrfacher Rügen seitens des Bauherren wegen Fehlplanungen und Bauleitungsmängeln sowie Aufforderungen zur Mangelbeseitigung ist der beauftragte Architekt im Wesentlichen untätig geblieben. Der Bauherr hat daher eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Architektenvertrages erklärt. Der folgenden Honorarteilschlussrechnung des Architekten hat der Bauherr mangelbedingte Schadenersatzforderungen entgegengehalten und die Zahlung verweigert, worauf der Architekt Zahlungsklage erhoben hat.
Die Entscheidung:
Nachdem das erstinstanzliche Landgericht Potsdam der Klage noch etwa hälftig stattgegeben hatte, hat das Rechtsmittelgericht auf die Berufung des klagenden Architekten die Klage abgewiesen und den Kläger – im Rahmen einer Widerklage – zudem zur Leistung von Schadenersatz an den beklagten Bauherrn verpflichtet.
Das Berufungsgericht hatte geurteilt, dass ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wenn die Fortdauer des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar ist. Dabei ist ein wichtiger Kündigungsgrund dann anzunehmen, wenn der Architekt das für den Architektenvertrag vorauszusetzende Vertrauensverhältnis durch sein schuldhaftes Verhalten so empfindlich gestört hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Auftraggeber die Vertragsfortsetzung nicht mehr zugemutet werden konnte. Die fehlende Zumutbarkeit der Fortsetzung ergibt sich daraus, dass die vom Architekten erbrachte Ausführungsplanung in mehrfacher Hinsicht mit erheblichen Mängeln behaftet war – sie stand in eklatantem Widerspruch zur Baugenehmigung – und sich die Planungsfehler bereits im Bauwerk manifestiert hatten. Sofern sich wie hier die gravierenden Fehler der Ausführungsplanung bereits im Bauwerk verkörpert haben, setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund keine vorherige Rüge oder Anmahnung der Fehler voraus.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 5. April 2017 – Az.: 4 U 112/14)