Die ordentliche Kündigung ist eine so genannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mittels der eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei zur Kenntnis bringt, dass sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beenden will. Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die gesetzliche Regelkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung verlängert sich diese Frist je nach Bestand des Arbeitsverhältnisses auf bis zu sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Ist eine Probezeit vereinbart worden, die längstens sechs Monate betragen darf, kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).
Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Dies ist im Baubereich für die gewerblichen Arbeitnehmer durch § 12 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) geschehen. Die tarifliche Regelkündigungsfrist beträgt nach § 12 Ziff. 1.1 BRTV sechs Werktage, nach sechsmonatiger Dauer zwölf Werktage. Sie verlängert sich je nach Bestand des Arbeitsverhältnisses auf bis zu sieben Monate zum Monatsende.
Die ordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen worden ist (§ 623 BGB bzw. § 13 Ziff. 1.2 BRTV).
Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist hingegen nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der in einem Betrieb beschäftigt wird, in dem regelmäßig mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter beschäftigt werden, kann die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Wirksam ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn sie entweder durch Umstände im Verhalten des Arbeitnehmers oder Umstände in seiner Person oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist. Im zuletzt genannten Falle ist weiteres Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt hat.
« zur Glossar-Übersicht