Bekanntlich kann starke und lang andauernde Sonneneinstrahlung Hautkrebs verursachen. Das Sozialgericht Aachen (Urteil vom 16.03.2012, Az.: S 6 U 63/10;ibr-Online) hat daher zu Gunsten eines Dachdeckers festgestellt, dass die Vorstufe von durch Sonneneinstrahlung verursachte bösartige Veränderungen der Haut (sogenannte aktinische Keratosen) als Berufskrankheit anzuerkennen sei. Der Dachdecker war während seines Erwerbslebens rund vierzig Jahre lang auf Dächern zum Teil ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt, so dass sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet hatten.
Zuvor hatte die betroffene Berufsgenossenschaft die Anerkennung unter Verweis darauf abgelehnt, dass im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung bislang eine entsprechende Berufskrankheit fehle.