Das Arbeitnehmer Entsendegesetz hat den Zweck, zu regeln, unter welchen Bedingungen ausländische Arbeitnehmer in deutschen Unternehmen beschäftigt werden können. Gerade für den Bau besitzt dieses Gesetzes eine besondere Bedeutung, zumal Verstöße gegen dieses Gesetz weitreichende Folgen auch für die Teilnahme eines Unternehmens am Wettbewerb um öffentliche Aufträge haben können.
Die am 20.April 2009 verkündete Neufassung des Arbeitnehmerentsendegesetzes löst die bisherige Fassung vom 24 April 2006 ab. Gegenüber der alten Fassung ist das neue Gesetz deutlich klarer gefasst.
So umschreibt jetzt der § 1 die „Zielsetzung“ des Gesetzes nämlich
„die Schaffung und Durchsetzung angemessener Arbeitsbedingungen grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs – und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.“
Im § 2 des neuen Gesetzes werden die „allgemeinen Arbeitsbedingungen“ für die entsandten Mitarbeiter konkretisiert. Insbesondere ist dort festgelegt, dass kraft Tarifvertrags oder kraft Gesetzes verbindliche Mindestlöhne, der Mindestjahresurlaub, die Höchstarbeitszeiten, die Bedingungen für Leiharbeit, die Gleichbehandlung von Mann und Frau gleichermaßen gelten, ohne Unterschied zwischen den im Inland beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern und den deutschen Arbeitnehmern.
Nach § 9 ist ein Verzicht auf das Mindestentgelt nur durch „gerichtlichen Vergleich“zulässig, wobei die Verwirkung des Anspruchs der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf das Mindestentgelt ausgeschlossen ist, es sei denn der allgemein verbindlich erklärte Tarifvertrag sieht bestimmte Ausschlussfristen vor, wobei die Frist „mindestens sechs Monate betragen“ muss.
Besonders gefährlich für den Auftraggeber ist der § 15 des Gesetzes, der folgenden Wortlaut hat:
„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk – oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 (für den Bausektor handelt es sich hier um die so genannten Sozialkassen) wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Dieselbe Verpflichtung trifft Unternehmer, denen von einem Verleiher ein Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wurde“.
Zu beachten ist, dass diese Bürgenhaftung für Pflichtverletzungen von Nachunternehmern und/oder Verleihern von Arbeitskräften unabhängig davon gilt, ob der Unternehmer die Verstöße der Nachunternehmer/Verleiher kannte oder fahrlässig nicht kannte.
Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen sehen die §§ 21 und 23 den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge “ für eine angemessene Zeit“ und erhebliche Bußgelder vor.