Der Nachunternehmer (auch Subunternehmer genannt) ist Auftragnehmer des Unternehmers (Generalunternehmer oder Hauptunternehmer), der vom Auftraggeber den Hauptauftrag erhalten hat. Der Nachunternehmervertrag kann sich dabei auf den gesamten Auftrag oder Teile hiervon beziehen. Der Nachunternehmer ist somit gegenüber dem Auftraggeber nur "mittelbarer Auftragnehmer" mit der Folge, dass er diesem gegenüber keine unmittelbaren vertraglichen Rechte und Pflichten übernimmt und der Hauptauftragnehmer für eventuell von ihm verursachte Leistungsmängel gegenüber dem Auftraggeber einzustehen hat. Der Nachunternehmer ist somit Erfüllungsgehilfe des Hauptauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber.
Haben die Vertragspartner die VOB/B zur Vertragsgrundlage gemacht, so hat der Hauptauftragnehmer nicht ohne weiteres die Möglichkeit, Leistungen an Nachunternehmer zu vergeben. Vielmehr hat er hierzu die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, sofern sein Betrieb auf die Erbringung derartiger Leistungen eingerichtet ist (§ 4 Abs. 8 VOB/B).
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