Mandantenfrage:
Wir sind Bauherrn einer Gewerbeimmobilie, die durch einen Generalunternehmer errichtet wurde. In dem Werklohnprozess des Unternehmers gegen uns haben wir uns mit diesem geeinigt und in dem Vergleich auch eine umfassende Abgeltungsklausel (Abgeltung und Erledigung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Bauvorhaben) aufgenommen. Wie wir jetzt festgestellt haben, fehlen uns aber noch Unterlagen und Angaben des Generalunternehmers zu energetischen Eigenschaften von verbauten Materialien und entsprechende Fachunternehmererklärungen. Der Generalunternehmer verweigert die Herausgabe von Informationen und Unterlagen und beruft sich auf die Abgeltungsklausel des Vergleichs. Können wir die Herausgabe der Informationen und Unterlagen notfalls einklagen?
Expertenantwort:
Wenn die zwischen Ihnen und dem Generalunternehmer vereinbarte Abgeltungsklausel die Abgeltung und Erledigung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche enthält, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Herausgabe der gewünschten Informationen und Unterlagen. Nur wenn Sie sich solche Ansprüche in der Abgeltungsklausel oder in dem Vergleich vorbehalten haben, können Sie dies noch im Nachhinein verlangen. Sie sind deshalb auf die „Kulanz“ des Generalunternehmers angewiesen. Gegebenenfalls ist dieser gegen Zahlung eines weiteren Entgelts zur Herausgabe und Information bereit. Das können Sie aber nicht einklagen.
Handlungsempfehlung:
Abgeltungsklauseln sind vor ihrem Abschluss von beiden Parteien sorgfältig zu prüfen. Den Parteien muss bewusst sein, dass davon nicht nur etwaige streitgegenständliche Zahlungs- und/oder Mängelansprüche erfasst sind, sondern sämtliche Ansprüche der Parteien, etwa Herausgabeansprüche, Ansprüche auf weitere Informationen u.v.m.
Die Parteien sollten sich nicht dem Druck unterwerfen, den ein Vergleichsschluss in einer mündlichen Verhandlung mit sich bringt. Gerade wenn es um die Abgeltung sämtlicher wechselseitigen Forderungen geht, muss den Parteien klar sein, dass danach keiner mehr etwas vom anderen verlangen kann. Deshalb ist es ratsam, etwaige Ausnahmen und Vorbehalte in Ruhe zu prüfen und gegebenenfalls zu vereinbaren.






