Mandantenfrage:
Gerade in Zeiten mit schwacher Baukonjunktur und/oder knappen Margen spielt die Frage, ob ein Skonto in Anspruch genommen werden darf, eine wichtige Rolle, nachdem die Skontos in der Regel bei 3 %, seltener bei 2 %, liegen.
Da wir als mittelständische Baufirma sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sind, betrifft uns diese Frage in beide Richtungen.
Ein Streitpunkt ist immer wieder die Frage, ob auch dann, wenn eine Zahlung nicht vollständig geleistet wurde, aber die Teilzahlung innerhalb der vertraglichen Skontofrist erfolgt ist, für den Betrag der Teilzahlung Skonto in Anspruch genommen werden kann.
Wie verhält es sich damit?
Expertenantwort:
Wir unterstellen zunächst, dass die Skontoklausel wirksam ist. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
ein Skonto muss immer eine Belohnung dafür sein, dass der Auftragnehmer schnell Liquidität bekommt, d. h. Skonto kann es nur geben für Zahlung vor Fälligkeit.
Ein Skonto kann nicht gewährt werden für Zahlungen, welche innerhalb der Zeiträume der VOB/B geleistet werden, und erst recht nicht in den Fällen, in denen es wörtlich oder sinngemäß heißt, dass die Skontofrist erst mit der Prüfung der Rechnung beginnt, bzw. die Skontofrist nach Vorliegen der geprüften Rechnung beginnen soll, denn dann hat es der Auftraggeber in der Hand, die Rechnung einige Wochen liegen zu lassen, dann zu prüfen oder prüfen zu lassen, und dann immer noch Skonto in Anspruch zu nehmen.
Dann muss geprüft werden, welchen Inhalt die Skontoklausel hat, namentlich, ob Skonto für jede Zahlung gesondert gewährt wird, Abschlagszahlungen und Schlusszahlung, und ob die Auslegung des Vertrages ergibt, dass bei jeder Rechnung gesondert geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für Skonto vorliegen.
In dem vom OLG Hamm in dem Urteil vom 05.07.2024 – 12 U 95/22 entschiedenen Fall, in dem es unter anderem um die Frage ging, ob bei teilweiser Zahlung einer (Abschlags-) Rechnung die Inanspruchnahme von Skonto in Betracht kommt, wurde zu Recht dahin entschieden, dass dann, wenn sich aus dem Vertrag ergibt, dass bei jeder einzelnen Rechnung bzw. Zahlung die Inanspruchnahme von Skonto in an in Betracht kommt, die Skontierfähigkeit jeder Rechnung für jeden einzelnen Fall geprüft werden muss.
Weiterhin ist (nicht nur) in einem Fall, dass grundsätzlich bei jeder Rechnung Skontoabzug in Betracht kommt, grundsätzlich anzuerkennen, dass der Skontoabzug auch bei nicht vollständiger Zahlung der Rechnung in Betracht kommt.
Sonst könnte nämlich der Rechnungssteller durch Stellung einer überhöhten Rechnung dem Auftraggeber die Möglichkeit nehmen, Skonto in Anspruch zu nehmen.
Weiterhin wäre es nicht zu rechtfertigen, einem Auftraggeber die Möglichkeit, Skonto in Anspruch zu nehmen, zu versagen, wenn und weil dieser wegen vorhandener Mängel zu Recht die Abschlagsrechnung kürzt.
Handlungsempfehlung:
Aus der Begründung der Entscheidung des OLG Hamm vom 05.07.2024 ergibt sich auch, dass bei einer Teilzahlung der Auftraggeber innerhalb des Skontierungsfrist begründen muss, warum er die jeweilige Rechnung (Abschlagsrechnung oder Schlussrechnung) nicht in voller Höhe bezahlt.
Erfolgt dies nicht, dann ist die Rechtsprechung wohl streng und versagt die Skontoberechtigung insgesamt.
Also ist dann, wenn der Auftraggeber meint, nur einen Teil der gestellten Rechnung bezahlen zu müssen, darauf zu achten, dass 1. wenigstens dieser Teil innerhalb der Skontofrist gezahlt wird und 2. zu begründen, und zwar ebenfalls innerhalb dieser Frist, warum die Zahlung nicht vollständig geleistet wird (z.B.: Die Position X wurde noch nicht erbracht und kann deshalb noch nicht in Rechnung gestellt werden, oder: Wegen vorliegender Mängel brauche ich die Abschlagsrechnung nicht vollständig zu bezahlen, sondern kann einen angemessenen Einbehalt vornehmen, das ist vom Gesetz ausdrücklich so geregelt in § 632 Abs. 1 S. 2 BGB).