Mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts“, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurde für alle dann gültigen BGB-Bauverträge ein neues einstweiliges Verfügungsverfahren eingeführt, das Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers und über die Vergütungsanpassung nach § 650 c BGB vorläufig beilegen soll. Zu dem diesbezüglichen neuen Anordnungsrecht des Auftraggebers wird auf das Stichwort Leistungsänderung-BGB-Bauvertrag verwiesen.
Bei Streitigkeiten über das Anordnungsrecht geht es darum, ob die Anordnung des Auftraggebers rechtmäßig ergangen ist. Auf diese Weise soll eine schnelle Klärung dieser wichtigen Frage herbeigeführt werden, um eine Behinderung in der Bauausführung möglichst gering zu halten. Bei Streitigkeiten über die Vergütungsanpassung als Folge der Vertragsänderung/Zusatzleistung gemäß § 650c BGB kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, ohne dass die Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden muss.
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