Wurde ein so genannter Verbraucherbauvertrag (siehe dort) geschlossen, so steht dem Verbraucher (§ 13 BGB) ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB zu. Gemäß § 355 Abs. 1 BGB erfolgt der Widerruf „durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 325 Abs. 3 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 249 § 3 des EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt hat. In dieser Bestimmung ist im Einzelnen aufgeführt, welchen Inhalt diese Widerrufsbelehrung haben muss.
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