Wenn eine Rechtshandlung „unverzüglich“ vorzunehmen ist, muss sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dies bedeutet nicht sofort, aber innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden – meist kurzen – Prüfungs- und Überlegungsfrist, siehe § 121 I 1 BGB. Obergrenze ist i. d. R. eine Frist von 2 Wochen, eine Reaktion sollte aber schnellstmöglich erfolgen.