Hierunter versteht man eine Person, deren sich ein Vertragspartner zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem anderen Vertragspartner bedient. Der Vertragspartner haftet für seinen Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist insbesondere der Architekt/Ingenieur, soweit dieser Pflichten des Auftraggebers erfüllt. Beispiel: Die Erstellung von Plänen (§ 3 Nr. 1 VOB/B) oder die Durchführung der Abnahme (§ 12 VOB/B).
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind insbesondere dessen Nachunternehmer. Lieferanten des Auftragnehmers sind grundsätzlich keine Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet somit nicht automatisch für etwaigen Lieferverzug der Lieferanten.
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