Das Präqualifikationsverfahren, mit dem Bauunternehmen ihre Eignung für öffentliche Aufträge nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A nachweisen können, wird immer wichtiger. Nach einer nun beschlossenen Änderung des Sozialgesetzbuchs, die ab 1. Oktober 2009 wirksam wird, kann mithilfe dieses Wegs auch ein wichtiger Haftungstatbestand für Generalunternehmer entfallen:
Jeder Unternehmer des Baugewerbes der einen anderen mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet wie ein selbstschuldnerische Bürge für dessen Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Dies gilt aber ein Gesamtauftragssumme ab 500.000 € („Bagatellgrenze“).
Die Haftung entfällt nur dann, wenn der Generalunternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der beauftragte Unternehmer seine Zahlungspflichten erfüllt.
Nach der nun beschlossenen neuen gesetzlichen Regelung kann der Generalunternehmer diese „Exkulpation“ dadurch erreichen, dass er nur solche Subunternehmer einsetzt, die „präqualifiziert“ sind.
Weiterhin ist zu beachten, dass ab 1. Oktober 2009 die bezeichnete „Bagatellgrenze“ von 500.000 € auf 275.000 € gesenkt wird.