Darunter versteht man einen zeitlich begrenzten Zusammenschluss von Unternehmern zur gemeinsamen Ausführung einer Leistung. Rechtlich handelt es sich in der Regel um eine so genannte BGB-Gesellschaft (§§ 705ff BGB). Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haften persönlich und gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). In der Bauwirtschaft spielt die Arge eine große Rolle. Zum Begriff und zur Bedeutung siehe Arbeitsgemeinschaft-Bau-Arge.
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