Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist ein vorübergehender Zusammenschluss rechtlich selbständiger Unternehmen zur Durchführung eines einzelnen oder einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Anzahl von Werk-, Werklieferungs- oder Dienstleistungsverträgen. Die beteiligten Unternehmen bilden regelmäßig eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die entsprechenden Verträge kommen zwischen der ARGE und den jeweiligen Auftraggebern zustande. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der beteiligten Unternehmen werden im ARGE-Vertrag geregelt. Danach stellen die beteiligten Unternehmen unter anderem entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis Personal an die ARGE ab. Dieses kann sowohl durch Abordnung oder Freistellung von Arbeitnehmern zur ARGE geschehen. Für kürzere Einsätze bei der ARGE werden Arbeitnehmer von ihrem Stammbetrieb in der Regel abgeordnet. In diesem Fall wird kein neues Arbeitsverhältnis der abgeordneten Arbeitnehmer zur ARGE begründet. Das bisherige zum abordnenden Unternehmen bestehende Arbeitsverhältnis bleibt unberührt.
Für längerfristige Einsätze bei der ARGE können Arbeitnehmer von ihrem Stammarbeitgeber auch freigestellt werden. Mit der Arbeitsaufnahme wird zwischen dem freigestellten Arbeitnehmer und der ARGE ein Arbeitsverhältnis begründet, wobei das Arbeitsverhältnis zum freistellenden Arbeitgeber fortbesteht und während der Dauer der Freistellung lediglich ruht. Vorschriften über die Voraussetzung und Folgen der Freistellung sind im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe und im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes geregelt.
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