Aus baurechtlicher Sicht sind insbesondere der Ecklohn und der Gesamttarifstundenlohn von Bedeutung, weil diese Löhne insbesondere bei der Vereinbarung so genannter Lohngleitklauseln zugrunde gelegt werden.
Unter dem „Ecklohn“ versteht man dabei nach § 5 Nr.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) den Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4, den Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen können.
Der „Gesamttarifstundenlohn“ setzt sich nach § 5 Nr. 4.1 BRTV aus dem Tarifstundenlohn und dem so genannten Bauzuschlag zusammen. Dabei wird der Bauzuschlag „zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 %) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 %) sowie durch Lohneinbußen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (0,5 %) ausgesetzt ist“, gewährt (siehe § 2 Abs. 3 des Lohntarifs Bau).