Im Baugewerbe gilt der für allgemein verbindlich erklärte "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland". Die Mindestlöhne gelten für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die in einem Baubetrieb beschäftigt sind. Sie sind sowohl von inländischen als auch von ausländischen Arbeitgebern, die in Deutschland tätig sind, zwingend zu zahlen. Ausgenommen sind lediglich Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Reinigungspersonal der Verwaltungs-und Sozialräume des Betriebes.
Der Mindestlohn ist unterschiedlich, je nachdem ob der Arbeitnehmer in den alten Bundesländern, in den neuen Bundesländern oder im Land Berlin tätig. Weiterhin ist zu beachten, dass im Land Berlin und in den alten Bundesländern zwischen einem "Mindestlohn 1" und "Mindestlohn 2" unterschieden wird. In einem Anhang zum Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne ist geregelt, für welche Tätigkeiten der Mindestlohn 1 beziehungsweise der Mindestlohn 2 gilt. Kurz gesagt, gilt der Mindestlohn 1 für einfache Bauarbeiten und der Mindestlohn 2 für qualifiziertere fachliche Tätigkeiten am Bau. Der Mindestlohn 1 (Stundenlohn) beträgt derzeit in den alten Bundesländern 10,80 €. Der Mindestlohn 2 beträgt 12,90 €. In den neuen Bundesländern existiert nur eine Lohngruppe 1. Dort gilt derzeit ein Mindestlohn von 9,25 €.
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