Die Arbeitszeit im Baugewerbe wird durch die tarifvertraglichen Vorschriften des § 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) und § 3 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV Angestellte/Poliere) geregelt. Nach dem tariflichen Grundmodell beträgt die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr (ausschließlich der Ruhepausen) im Baugewerbe 40 Stunden. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden wird unterschiedlich auf die Sommer- und Wintermonate verteilt, wobei die Sommerarbeitszeit (Kalendermonate April bis November) 41 Stunden und die Winterarbeitszeit in den übrigen Kalender-monaten 38 Stunden beträgt.
Die tarifliche Arbeitszeit kann gemäß § 3 Nr. 1.3 BRTV innerhalb von zwei Kalenderwochen unterschiedlich auf die einzelnen Werktage verteilt werden. Ein Arbeitszeitausgleich kann so ohne Mehrarbeitszuschlag innerhalb von zwei Kalenderwochen erfolgen, indem an den einzelnen Werktagen ausgefallene Arbeitszeit durch eine entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit an anderen Werktagen ausgeglichen wird. Für die Vereinbarung eines zweiwöchigen Arbeitszeitausgleiches ist ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmern erforderlich.
Zudem kann eine betriebliche Arbeitszeitverteilung gem. § 3 Nr. 1.4 BRTV erfolgen. Diese so genannte Arbeitszeitflexibilisierung gibt den Betrieben die Möglichkeit, die Arbeitszeit abweichend von dem tariflichen Grundmodell in einem Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten betriebsindividuell zu verteilen. Diese tarifliche Möglichkeit, welche ebenfalls eine einzelvertragliche Vereinbarung bzw. eine Betriebsvereinbarung voraussetzt, ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten vereinbart wird, in diesem Ausgleichszeitraum ein verstetigter Monatslohn gewährt wird, für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet wird auf dem bis zu 150 Guthabenstunden eingespart werden können und der Arbeitgeber ein Anordnungsrecht für 150 Vor- und 30 Nacharbeitsstunden erhält.
Zu den weiteren Besonderheiten des Baugewerbes gehörte es, dass auf Grund des ständigen Wechsels des Arbeitsortes die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle (Baustelle) beginnt und endet, sowie Wegezeiten von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle in der Regel nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehört.
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