Unter Ausschlussfristen versteht man im Arbeitsrecht solche Fristen, innerhalb derer ein fälliger Anspruch gegenüber dem Anspruchsgegner geltend zu machen ist. Wird diese Frist nicht eingehalten, so führt dieses dazu, dass der Anspruch nach Ablauf der Ausschlussfrist erlischt und nicht mehr geltend gemacht werden kann. Sinn und Zweck solcher Ausschlussfristen ist es, in einem Arbeitsverhältnis alsbald Klarheit darüber zu erhalten, ob und in welcher Höhe noch Ansprüche bestehen. Es soll schnell Rechtsklarheit und Rechtsfrieden hergestellt werden.
Ausschlussfristen sind im Baugewerbe tarifvertraglich geregelt. Inhaltlich gleichlautende Vorschriften finden sich in § 15 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe sowie in § 13 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes. In den vorstehenden Tarifverträgen sind zweistufige Ausschlussfristen geregelt, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Besonderheiten bestehen für Arbeitszeitguthaben. Hier beträgt die Frist für die Geltendmachung auf der ersten Stufe sechs Monate. Für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängig sind, beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
Eine weitere Ausschlussfrist findet sich in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Tarifvertrag regelt in § 2 Abs. 5 abweichend von § 15 des Bundesrahmentarifvertrages sechsmonatige Ausschlussfristen nach Fälligkeit.
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