Die Arbeitsvertragsparteien haben die Möglichkeit, bei Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit zu vereinbaren. Diese darf nach § 622 Abs. 3 BGB höchstens sechs Monate betragen und hat zur Folge, dass innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.
Nur im Berufsausbildungsverhältnis ist die Vereinbarung einer Probezeit zwingend. Sie muss nach § 20 Satz 2 BBiG mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Im Bauarbeitsrecht spielt die Vereinbarung einer Probezeit nur im Angestelltenbereich eine Rolle, da für die Arbeitsverhältnisse der gewerblichen Arbeitnehmer nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ohnehin stark verkürzte Kündigungsfristen gelten.
« zur Glossar-Übersicht