Sowohl beim BGB-Bauvertrag als auch nach der VOB/B haben beide Vertragsparteien die Möglichkeit, unter den im Gesetz und in §§ 8 und 9 VOB/B genannten Voraussetzungen den Vertrag zu kündigen und ihn damit er für die Zukunft aufzuheben.
Der Auftraggeber kann nach §§ 649 BGB, 8 Abs. 1 VOB/B den Vertrag jederzeit (also ohne Vorliegen von Gründen) kündigen, muss allerdings dann dem Auftragnehmer auch die volle Vergütung abzüglich des Ersparten bezahlen (so genannte freie Kündigung).
Verletzt der Auftragnehmer den Vertrag oder gerät er in Zahlungsschwierigkeiten, so kennt die VOB/B spezielle Kündigungsregelungen (§ 8 Abs. 2 und 3 VOB/B).
Der Auftragnehmer hat kein freies Kündigungsrecht. Die VOB/B gestattet ihm jedoch, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber diesen verletzt (§ 9 VOB/B). Das BGB kennt eine Kündigungsregelung für den Fall, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt (§ 643 BGB).
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