Der Fall:
Der Bauherr lässt ein Bauvorhaben errichten, für das der Berater einen fehlerhaften Energieeinsparnachweis (EnEV-Nachweis) erstellt. Der Bauherr hat auf Grundlage des EnEV-Nachweises eine nicht ausreichende Wärmepumpen-Heizung eingebaut; die Anlage wird durch Elektro-Heizungen ergänzt. Der Bauherr macht geltend, er müsse die Heizung umbauen und zusätzlich einen Kaminofen einbauen; den notwendigen Betrag beziffert er mit circa 10.000 €, den er als „Vorschuss“ geltend macht. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht verfolgt der Bauherr seinen Anspruch in der Berufung weiter.
Die Entscheidung:
Das OLG Frankfurt verneint eine zurechenbare Verursachung des Schadens durch den Berater!
Zweifellos hatte der Berater einen fehlerhaften EnEV-Nachweis erstellt. Dies hat zur Folge gehabt, dass der Bauherr eine unterdimensionierte Heizung eingebaut hat. Damit wäre eigentlich eine Kausalität im Sinne einer Adäquanz gegeben; denn der fehlerhafte Nachweis kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden entfällt; auch ist ein Schadenseintritt nicht völlig unwahrscheinlich. Allerdings muss auch ein sogenannter „Zurechnungszusammenhang“ vorliegen; dieser ist nur gegeben, wenn die verletzte Pflicht gerade den Zweck hatte, den Auftraggeber vor dem eingetretenen Schaden zu bewahren. Der EnEV-Nachweis bezweckt aber nicht, dem Auftraggeber die korrekte Dimensionierung der Heizung zu ermöglichen, sondern dient einzig dem Nachweis der energetischen Qualität eines Gebäudes im Rahmen der Baugenehmigung. Dagegen basiert die Dimensionierung der Heizung auf der Heizlastberechnung; diese unterscheidet sich wesentlich vom EnEV-Nachweis. Folglich besteht kein zurechenbarer Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften EnEV-Nachweis und der unzureichenden Heizungsanlage.
Mit dieser Begründung hat das OLG Frankfurt den Anspruch des Bauherrn richtigerweise zurückgewiesen.
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – Az.: 18 U 38/14)
Anmerkung:
Der Bauherr hat den EnEV-Nachweis zumindest falsch verstanden:
Er hat hieraus mehr abgeleitet als vorgesehen. Ein EnEV-Nachweis schützt nicht vor einer unzureichenden Heizungsanlage. Der Bauherr hat schlicht die Aufstellung einer Heizlastberechnung versäumt.
Der geltend gemachte „Vorschussanspruch“ konnte nur der Mängelbeseitigung dienen. Mangelhaft war nur der Nachweis selbst; die unzureichende Heizung stellt demgegenüber einen Folgeschaden dar, der als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden müsste; gegebenenfalls kann eine Vorschussklage als Klage auf Schadenersatz ausgelegt werden.