(Fach-)Anwälte, Sachverständige und Mediatoren für „Schlichter und Schiedsrichter”
Zur Durchführung eines Schiedsverfahrens auf der Basis einer wirksamen Schiedsvereinbarung bestimmt jede Partei seine Schiedsrichter selbst, es sei denn, in der Schiedsvereinbarung wurden diesbezüglich bereits verbindliche Regelungen getroffen. Bei einem so genannten Dreierschiedsgericht ernennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden so Ernannten verständigen sich dann auf ihren Vorsitzenden (Schiedsobmann). Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, wird dieser nach § 1062 ZPO regelmäßig vom Oberlandesgericht am Ort des Schiedsverfahrens ernannt. Die Schiedsrichter müssen unabhängig und unparteilich sein. Jede Partei hat das Recht, einen Schiedsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Entscheidet sich das Schiedsgericht gegen die Ablehnung, kann die Partei, die den diesbezüglichen Antrag gestellt hat, innerhalb eines Monats die staatlichen Gerichte anrufen (§ 1037 ZPO). Die Schiedsrichter tragen eine hohe Verantwortung, weil es gegen ihre Entscheidung grundsätzlich kein Rechtsmittel gibt. Zwar besteht die Möglichkeit, gegen den Schiedsspruch einen Aufhebungsantrag zu stellen. Dem prüfenden Oberlandesgericht ist aber nur gestattet, zum Beispiel den Schiedsspruch dahingehend zu prüfen, ob zum Beispiel schwerwiegender Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs vorliegen.Unsere Experten zum Thema „Schlichter und Schiedsrichter”
Fachanwalt für Schlichter und Schiedsrichter
Nicht jeder Anwalt darf sich einfach so „Fachanwalt“ nennen, denn dieser Begriff ist nicht nur geschützt, sondern auch ein hart erarbeiteter Titel. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist ein Rechtsanwalt mit nachgewiesenen, besonderen Kenntnissen. Und damit nicht genug: Fachanwälte müssen sich nachweislich jährlich fortbilden, um diesen Status beizubehalten.
Um es auf dem Fachgebiet Bau- und Architektenrecht zum Fachanwalt zu schaffen, müssen in folgenden Bereichen theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen vorgewiesen werden, wie Baurecht, Recht der Architekten und Ingenieure, Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen, Grundzüge des öffentlichen Baurechts, und Besonderheiten der Prozessführung.
Anwalt für Schlichter und Schiedsrichter
Sachverständiger für Schlichter und Schiedsrichter
Welcher Sachverständige für eine Aufgabe geeignet ist, hängt also von dessen Erfahrungswert und Vorbildung ab. Allgemein kann man aber sagen: ein Sachverständiger muss immer unparteiisch sowie wirtschaftlich und persönlich unabhängig arbeiten. Er wird hinzugezogen, um einen Sachverhalt fachkundig und nachvollziehbar zu beurteilen und in Wort und Schrift darzustellen. Die Hauptaufgaben eines Sachverständigen sind im Grunde, offene Fragen zur Mängelfreiheit einer Bauleistung zu beantworten, sowie die Angemessenheit der vom Auftragnehmer geltend gemachten Vergütung zu bewerten
Mediator für Schlichter und Schiedsrichter
Schlichter für Schlichter und Schiedsrichter
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