Nach § 631 BGB ist der Unternehmer zur „Herstellung“ des versprochenen Werks verpflichtet. Er hat dem Besteller ein mangelfreies Werk zu verschaffen, das die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet. Er schuldet – funktionaler Herstellungsbegriff – ein mangelfreies und funktionsfähiges Werk und hat für die vereinbarte Vergütung auch alle notwendigen Leistungen zu erbringen. Allerdings ist zu beachten, dass der Umfang der Leistungspflicht des Auftragnehmers von dem übereinstimmenden Willen der Parteien bestimmt und begrenzt wird. Welche Anforderungen im einzelnen an das Werk zu stellen sind, lässt sich somit nicht durch den pauschalen Hinweis auf den funktionalen Herstellungsbegriff sondern nur durch die sorgfältige Auslegung des Vertrags für den jeweiligen Einzelfall ermitteln.
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